Zudem ziehe sie aus den im Strafregister gelöschten Vorstrafen des Beschwerdeführers unzulässige Schlüsse in Bezug auf eine Rückfallgefahr und eine Progredienz in der Tatschwere. Entgegen der Vorinstanz sei auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug im Rahmen der Prognosestellung zu berücksichtigen, auch wenn dem Wohlverhalten kein allzu hohes Gewicht beizumessen sei. Prognostisch sei insbesondere positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Vollzugspersonal und den Mitinsassen anständig verhalte. Bezüglich der Arbeitsausführung habe sich der Beschwerdeführer zudem als pünktlich und zuverlässig erwiesen. Aus der Entscheidung des Beschwerdeführers, kei-