1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die für eine bedingte Entlassung massgebenden Faktoren gesamthaft zu würdigen. Sie habe es insbesondere versäumt, die positiven zukünftigen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Wohlverhalten im Vollzug zu berücksichtigen. Die Vorinstanz würdige die Umstände einseitig, indem sie schwergewichtig auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abstelle. Zudem ziehe sie aus den im Strafregister gelöschten Vorstrafen des Beschwerdeführers unzulässige Schlüsse in Bezug auf eine Rückfallgefahr und eine Progredienz in der Tatschwere.