Zwar könne auch mit einer Vollverbüssung der Strafe keine wesentliche Verbesserung der Legalprognose mehr erreicht werden, zumindest könnte jedoch in der verbleibenden Vollzugszeit versucht werden, die Delikte im Rahmen einer freiwilligen Therapie aufzuarbeiten und eine minimale Veränderung der Risikofaktoren zu erreichen. Ohne einen solchen Versuch sei eine bedingte Entlassung mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter –trotz Wohlverhalten im Vollzug – nicht vertretbar, zumal weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden könnten, weil der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung zu verlassen habe.