1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Oktober 2021 (53804 / STV.2018.979) aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen. 3. Eventualiter sei ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer anzuordnen, welches das Gutachten der PDAG vom 17. Juli 2018 ersetzt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Staates.