2. C. befindet sich seit dem 26. Februar 2018 im Strafvollzug. Die Mindestdauer für die bedingte Entlassung erreichte er am 22. Oktober 2021. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 24. Oktober 2023. B. 1. Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), verfügte am 30. September 2021: 1. Von einer bedingten Entlassung des C. wird derzeit abgesehen. 2. Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. -3-