Steuern, nach Abschluss des Schriftenwechsels während 20 Monaten zumindest als an der oberen Grenze des im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV Tolerierbaren bezeichnet werden. Es ist nunmehr auch zu erwarten, dass das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, innert Kürze entscheidet.