Eine Verzögerung im Schriftenwechsel ergab sich einzig daraus, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 eine von diesem für die Einreichung einer Wahlreplik gesetzte Frist verlängert wurde, so dass dieser die Replik innert erstreckter Frist am 14. Februar 2020 einreichen konnte. Damit war, wie sich aus den Akten ergibt, der Schriftenwechsel abgeschlossen. Weitere Prozesshandlungen fanden bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung am 22. November 2021 nicht mehr statt, d.h. zwischen der letzten Prozesshandlung und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde liegen rund 20 Monate.