Dies wäre nach einer Wartezeit von 20 Monaten (oder allenfalls auch schon erheblich früher) aber nicht nur zumutbar, sondern geradezu angezeigt gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin direkt Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben und damit selbst in Kauf genommen, dass notwendigerweise eine weitere Verfahrensverzögerung eintritt, war es dem Verwaltungsgericht doch (was auch der Beschwerdeführerin bewusst sein musste) nicht möglich, ohne Beizug der Akten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, (die dann für ein Vorantreiben der Angelegenheit [konkret: für die Ausarbeitung eines Referats] beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nicht mehr zur