2.3.2. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin sich vorliegend nach der innert erstreckter Frist am 14. Februar 2020 erstatteten Wahlreplik und vor Ergreifung der Rechtsverzögerungsbeschwerde jemals nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt bzw. darauf gedrängt hätte, dass über ihren Rekurs möglichst bald entschieden werde. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine entsprechenden Interventionen beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, geltend gemacht. Dies wäre nach einer Wartezeit von 20 Monaten (oder allenfalls auch schon erheblich früher) aber nicht nur zumutbar, sondern geradezu angezeigt gewesen.