1.2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, das Verfahren dauere seit Rekurseinreichung mehr als 18 Monate und stehe daher auf der gemäss den Weisungen der Justizleitung zu führenden Rückstandsliste. Dabei sei der Rückstand damit begründet worden, dass vorübergehend keine Gerichtsschreiber-Ressour- cen für die Beurteilung des komplexen Sachverhalts vorhanden seien. Im internen Begleitschreiben an die Justizleitung und die Aufsichtskommission sei auf die ausserordentliche Personalsituation (mehrmonatige Abwesenheit einer Gerichtsschreiberin wegen Mutterschaftsurlaubs) hingewiesen worden.