Das Verhalten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, im Verfahren mache vielmehr den Eindruck, als würde es sich um einen Entscheid winden. Der im Nachgang zur Rekurseinreichung durchgeführte Schriftenwechsel sei vernachlässigbar, zumal weder neue Erkenntnisse noch weitere Unterlagen vorgebracht bzw. eingereicht worden seien.