Im Sinne eines Handelns innert angemessener Frist dürfe in einem solchen Fall erwartet werden, dass ein Entscheid nach Ablauf eines Jahres ab Einreichung, spätestens aber nach 18 Monaten ergehe. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der gewichtigen Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden finanziellen Tragweite im Falle eines Unterliegens, was als Beschleunigungsgrund zu würdigen sei. Das Verhalten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, im Verfahren mache vielmehr den Eindruck, als würde es sich um einen Entscheid winden.