und der Sachverhalt scheine abgeklärt zu sein. Mangelnde Komplexität sowie fehlende Notwendigkeit von weiteren Sachverhaltsabklärungen gingen zumindest implizit auch daraus hervor, dass bis dato keine Prozessmassnahmen wie beispielsweise Beweiserhebungen angestrengt worden seien. Im Sinne eines Handelns innert angemessener Frist dürfe in einem solchen Fall erwartet werden, dass ein Entscheid nach Ablauf eines Jahres ab Einreichung, spätestens aber nach 18 Monaten ergehe.