2. In Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, im Verfahren 3-RV.2019.175. Dieser Feststellungsantrag ist neben dem Gestaltungsbegehren gemäss Ziff. 2 zulässig (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1312; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.301 vom 27. Oktober 2021, Erw. I/2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.