2. Es sei das steuerbare Einkommen für die Bemessung der Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2014 auf CHF 81'767 zum Satz von Fr. 140'826 festzusetzen. 3. Es seien die Kosten und Entschädigungsfolgen dem Rekursgegner zu belasten. 2. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 schloss die Steuerkommission X. auf Abweisung des Rekurses. Den gleichen Antrag stellte das Kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme zum Rekurs vom 3. Dezember 2019. Innert erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2020 an ihren mit dem Rekurs gestellten Anträgen fest.