B. Nachdem A. gegen diese Veranlagung Einsprache und gleichzeitig damit einen neu erstellten Geschäftsabschluss mit einem darin ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 27'692.00 eingereicht hatte, erfolgte am 11. April 2017 eine weitere Auflage. In der Folge wechselte A. ihren Vertreter und liess einen weiteren (dritten) Geschäftsabschluss mit einem ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 71'031.00 einreichen.