Nachdem der Steuerkommissär den Abschluss des Einzelunternehmens geprüft und verschiedene zusätzliche Unterlagen und Nachweise von A. verlangt hatte, fasste er gemäss einem Schreiben vom 6. Februar 2017 eine Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von pauschal Fr. 50'000.00 (für den Satz Fr. 50'000.00 x 360 / 210) ins Auge, welche er damit begründete, dass der Abschluss bzw. die nachgereichten Unterlagen ungeeignet für den Nachweis bestimmter Geschäftsvorfälle sei bzw. seien. Es drohe daher eine Aufrechnung nach Ermessen in der Höhe von Fr. 50'000.00 (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2017).