Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.438 / or / we (3-RV.2019.175) Art. 15 Urteil vom 11. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Anton R. Greber, Steuerexperte, und/oder Katrin Speck, Rechtsanwältin, DGS Rechtsanwälte - Steuerexperten, Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich gegen Spezialverwaltungsgericht Abteilung Steuern, Laurenzenvorstadt 9, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren 3-RV.2019.175 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die per Juni 2014 aus Deutschland nach X. zugezogene A. betrieb seit ihrem Zuzug unter der Firma "A. Pferdehandel" ein Einzelunternehmen. Mit der Steuererklärung 2014 deklarierte sie bei Einkünften aus selbstständigem Erwerb von Fr. 20'383.00 ein steuerbares Einkommen von Fr. 19'193.00. Nachdem der Steuerkommissär den Abschluss des Einzelunternehmens geprüft und verschiedene zusätzliche Unterlagen und Nachweise von A. verlangt hatte, fasste er gemäss einem Schreiben vom 6. Februar 2017 eine Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von pauschal Fr. 50'000.00 (für den Satz Fr. 50'000.00 x 360 / 210) ins Auge, welche er damit begründete, dass der Abschluss bzw. die nachgereichten Unterlagen ungeeignet für den Nachweis bestimmter Geschäftsvorfälle sei bzw. seien. Es drohe daher eine Aufrechnung nach Ermessen in der Höhe von Fr. 50'000.00 (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2017). Am 17. Februar 2017 veranlagte die Steuerkommission X. A. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren/satzbestimmenden Einkommen von Fr. 71'400.00/Fr. 122'300.00; diese Veranlagung enthielt die angekündigte Aufrechnung. B. Nachdem A. gegen diese Veranlagung Einsprache und gleichzeitig damit einen neu erstellten Geschäftsabschluss mit einem darin ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 27'692.00 eingereicht hatte, erfolgte am 11. April 2017 eine weitere Auflage. In der Folge wechselte A. ihren Vertreter und liess einen weiteren (dritten) Geschäftsabschluss mit einem ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 71'031.00 einreichen. Nach weiteren Auflagen und den zugehörigen Antworten A. erstellte der Steuerkommissär am 18. Oktober 2018 einen (weiteren) Buchprüfungsbericht und drohte A. am 19. Oktober 2018 eine Verschlechterung (reformatio in peius) im Einspracheverfahren an (Erhöhung der Einkünfte aus selbständigem Erwerb auf Fr. 182'254.00). Nachdem A. dazu eine Stellungnahme hatte einreichen lassen, wies die Steuerkommission X. die Einsprache A. am 30. August 2019 ab. Dabei er- höhte sie unter Vornahme einer reformatio in peius gegenüber der Veran- lagung das Einkommen aus selbständigem Erwerb auf Fr. 177'242.00 (satzbestimmend Fr. 303'843.00). -3- C. 1. Mit Rekurs ans Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, vom 23. Oktober 2019 liess A. beantragen: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30. August 2019 der Steuerkommission der Gemeinde X. betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 aufzuheben; 2. Es sei das steuerbare Einkommen für die Bemessung der Kantons- und Ge- meindesteuern für das Steuerjahr 2014 auf CHF 81'767 zum Satz von Fr. 140'826 festzusetzen. 3. Es seien die Kosten und Entschädigungsfolgen dem Rekursgegner zu belasten. 2. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 schloss die Steuerkom- mission X. auf Abweisung des Rekurses. Den gleichen Antrag stellte das Kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme zum Rekurs vom 3. Dezember 2019. Innert erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2020 an ihren mit dem Rekurs gestellten Anträgen fest. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. November 2021 liess die Be- schwerdeführerin beantragen: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten den Erlass eines Entscheides im rechtshängigen Verfahren in Sachen A. – 3- RV.2019.175/ck – unrechtmässig verzögert hat; und 2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, unverzüglich einen rechtskonformen Entscheid im Verfahren in Sachen A. – 3-RV.2019.175/ck – zu erlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners. 2. In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 schloss der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, auf Abweisung der Be- schwerde. -4- 3. In ihrer unverlangt eingereichten Replik vom 29. Dezember 2022 (richtig: 2021) liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeinde- steuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerde- anträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. In Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Fest- stellung einer Rechtsverzögerung durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, im Verfahren 3-RV.2019.175. Dieser Feststellungsantrag ist neben dem Gestaltungsbegehren gemäss Ziff. 2 zulässig (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1312; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.301 vom 27. Oktober 2021, Erw. I/2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vom 22. November 2021 ausführen, dass das Rekursverfahren seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit 24. Oktober 2019 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, hängig sei. Es handle sich dabei nicht um einen komplexen Fall -5- und der Sachverhalt scheine abgeklärt zu sein. Mangelnde Komplexität sowie fehlende Notwendigkeit von weiteren Sachverhaltsabklärungen gingen zumindest implizit auch daraus hervor, dass bis dato keine Prozess- massnahmen wie beispielsweise Beweiserhebungen angestrengt worden seien. Im Sinne eines Handelns innert angemessener Frist dürfe in einem solchen Fall erwartet werden, dass ein Entscheid nach Ablauf eines Jahres ab Einreichung, spätestens aber nach 18 Monaten ergehe. Dies gelte ins- besondere auch unter Berücksichtigung der gewichtigen Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden finan- ziellen Tragweite im Falle eines Unterliegens, was als Beschleunigungs- grund zu würdigen sei. Das Verhalten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, im Verfahren mache vielmehr den Eindruck, als würde es sich um einen Entscheid winden. Der im Nachgang zur Rekurseinreichung durch- geführte Schriftenwechsel sei vernachlässigbar, zumal weder neue Er- kenntnisse noch weitere Unterlagen vorgebracht bzw. eingereicht worden seien. Im vorliegenden Fall seien zudem persönliche Umstände eines der beiden Vertreter anlässlich der Einreichung des Rekurses zu berücksichtigen, wel- che die Rechtsverzögerung durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, in ein besonders schiefes Licht rückten. Der Vertreter im Rekurs- verfahren und damals einziger Steuerexperte der vertretenden Kanzlei habe im Spätsommer 2019 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten. Bis 26. August 2019 sei er in Spitalbehandlung und bis am 4. Oktober 2019 in einer Rehabilitationsklinik gewesen, weshalb bei ihm bis Ende Oktober bzw. November 2019 eine 100%- bzw. 70%-ige Arbeitsunfähigkeit bestan- den habe. Dennoch sei ein Gesuch um Fristwiederherstellung durch das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 abgelehnt worden. Nichtsdestotrotz und im Sinne eines besonderen Kraftaktes sei es dem Vertreter mit Unterstützung gelungen, den Rekurs fristgemäss einzureichen. Vor diesem Hintergrund sei die gerügte Verfah- rensverzögerung besonders stossend: Auf der einen Seite werde der Ver- treter trotz belegter 100%-iger Arbeitsunfähigkeit und ohne Möglichkeit zur internen Delegation genötigt, innert dreissig Tagen einen Rekurs einzu- reichen, und auf der anderen Seite sei das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, ausser Stand, dazu einen Entscheid in angemessener Frist zu er- lassen. Die Steuerabteilung des Spezialverwaltungsgerichts setze sich aus zwei Abteilungspräsidenten, acht Fachrichtern und fünf Gerichtsschreibern zusammen, währenddem der Vertreter als Einzelkämpfer innert 30 Tagen und unter fast unmenschlichen Bedingungen mit Inkaufnahme drohender Rückschläge im Heilungsverlauf zur Handlung gezwungen worden sei. Die- ser physischen und seelischen Unbill sei zudem in der Höhe der Parteient- schädigung angemessen Rechnung zu tragen. -6- 1.2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, führt in seiner Stellung- nahme zur Beschwerde aus, das Verfahren dauere seit Rekurseinreichung mehr als 18 Monate und stehe daher auf der gemäss den Weisungen der Justizleitung zu führenden Rückstandsliste. Dabei sei der Rückstand damit begründet worden, dass vorübergehend keine Gerichtsschreiber-Ressour- cen für die Beurteilung des komplexen Sachverhalts vorhanden seien. Im internen Begleitschreiben an die Justizleitung und die Aufsichtskommission sei auf die ausserordentliche Personalsituation (mehrmonatige Abwesen- heit einer Gerichtsschreiberin wegen Mutterschaftsurlaubs) hingewiesen worden. Erst ab 21. Oktober 2021 könne beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, wieder mit Vollbesetzung gearbeitet werden. Es könne keine Rede davon sein, dass sich das Spezialverwaltungsgericht um einen Ent- scheid "winden" würde. Auch aktuell suche dieses vielmehr immer noch eine Gerichtsschreiberin bzw. einen Gerichtsschreiber. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin handle es sich zudem nicht um einen ein- fachen, sondern um einen komplexen Fall: Die Akten seien umfangreich und die Aufrechnungen beruhten auf einer Buchprüfung; ausserdem sei im Einspracheverfahren eine reformatio in peius vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne die Verfahrensdauer noch nicht als überlang qualifiziert werden. Was sodann das vom Vertreter gerügte Verhalten anlässlich bzw. im Vor- gang zur Rekurseinreichung betreffe, so treffe zu, dass dem Spezialverwal- tungsgericht, Abt. Steuern, am 14. Oktober 2019 ein Fristwiederherstel- lungsgesuch zugegangen sei, woraufhin der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts, Abt. Steuern, mit einem Bürokollegen des Vertreters umge- hend Kontakt aufgenommen und ihm erklärt habe, dass – insbesondere bei noch laufender Rechtsmittelfrist – weder eine Zusicherung noch ein Ent- scheid über eine Fristwiederherstellung möglich sei; ausserdem sei die Empfehlung abgegeben worden, zur Fristwahrung einen einfachen Rekurs mit Antrag und Begründung einzureichen; schliesslich sei darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass eine Fristwiederherstellung aufgrund der Voll- macht problematisch sein könnte, da die materielle Arbeitszuweisung unklar sei. All dies sei in der Folge schriftlich bestätigt worden, weshalb es schlicht abwegig sei zu behaupten, der Vertreter der Beschwerdeführerin sei zum Preis möglicher gesundheitlicher Nachteile zur Rekurseinreichung "genötigt" worden. 2. 2.1. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beur- teilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleu- nigungsgebot und Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn -7- sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder – wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Ange- messenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfah- rens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeu- tung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 135 I 265, Erw. 4.4; 131 V 407, Erw. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, Erw. 4.2.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrens- abschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265, Erw. 4.4; 131 III 334, Erw. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2019 vom 20. November 2020, Erw. 5.2.1). Das Rechtsverzögerungsverbot ist ver- letzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei- chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206, Erw. 2.1; 124 II 49, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2019 vom 20. November 2020, Erw. 5.2.1). Eine objektiv betrach- tet unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleuni- gungsgebot aber auch dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, beispiels- weise wenn Rückweisungen das Verfahren verzögert haben (BGE 103 V 190, Erw. 3c; Urteile des Bundesgerichts 2C_852/2019 vom 20. November 2020, Erw. 5.2.1; 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018, Erw. 2.2; vgl. zur in- soweit identischen Rechtslage nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]: Urteil des EGMR, Grosse Kammer, Satakunnan Markkinapörssi Oy and Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 §§ 210-214). 2.2. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Einreichung des Rekurses vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, (Austausch betreffend Frist- wiederherstellung) spielen für die Beurteilung, ob das Rekursverfahren zu lang gedauert hat und dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, damit eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, keine Rolle. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 2.3. 2.3.1. Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt in der Regel zumindest bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden voraus, dass diese die säumige Instanz direkt zu einer beförderlichen Behandlung anhalten bzw. sie entsprechend abmahnen oder sich bei dieser zumindest nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigen, bevor sie mit einer Rechts- verzögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz gelangen. Denn im Rahmen der verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten und gestützt auf Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) ist es auch privaten Parteien zumutbar, -8- die beanstandeten Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken. Dies zumal mit einer direkten Rüge bei der Rechtsmittelinstanz eine weitere Verzögerung des Verfahrens in Kauf genommen wird (Beizug der Akten, Schriftenwechsel, Entscheid- redaktion), während die gemahnte Instanz umgehend einen Entscheid fällen könnte (zum Ganzen: Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2013, S. 355, 357, Erw. II/2.6; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.46 vom 4. März 2021, Erw. II/7; BGE 125 V 373, Erw. 2b/bb und cc; Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2015, Erw. 3.2 m.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N 44 zu § 53 VRPG; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., N 1309; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwal- tungsgericht, 2013, Rz 5.20 S. 295; MARKUS MÜLLER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 20 zu Art. 46a VwVG). 2.3.2. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdefüh- rerin sich vorliegend nach der innert erstreckter Frist am 14. Februar 2020 erstatteten Wahlreplik und vor Ergreifung der Rechtsverzögerungs- beschwerde jemals nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt bzw. darauf gedrängt hätte, dass über ihren Rekurs möglichst bald entschieden werde. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine ent- sprechenden Interventionen beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, geltend gemacht. Dies wäre nach einer Wartezeit von 20 Monaten (oder allenfalls auch schon erheblich früher) aber nicht nur zumutbar, sondern geradezu angezeigt gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin direkt Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben und damit selbst in Kauf genommen, dass notwendigerweise eine weitere Verfahrensverzögerung eintritt, war es dem Verwaltungsgericht doch (was auch der Beschwerdeführerin bewusst sein musste) nicht möglich, ohne Beizug der Akten des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, (die dann für ein Vorantreiben der Angelegenheit [konkret: für die Ausarbeitung eines Referats] beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nicht mehr zur Verfügung standen) zu beurteilen, ob das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, das Rechtsverzögerungsverbot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits wegen der unterbliebenen Abmahnung des Spezialverwaltungs- gerichts, Abt. Steuern, durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin abzuweisen ist. -9- 2.4. Der Vollständigkeit halber ist zur Länge des Verfahrens vor dem Spezial- verwaltungsgericht, Abt. Steuern, das Folgende festzuhalten: Das Rekursverfahren wurde zunächst beförderlich geführt, indem nach Ein- gang des Rekurses (am 24. Oktober 2019) noch am gleichen Tag ein Kostenvorschuss eingefordert und nach dessen Bezahlung (am 28. Okto- ber 2018) unverzüglich (am 29. Oktober 2019) der Schriftenwechsel einge- leitet und auch ohne Verzögerungen durchgeführt wurde. Eine Verzöge- rung im Schriftenwechsel ergab sich einzig daraus, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 eine von diesem für die Ein- reichung einer Wahlreplik gesetzte Frist verlängert wurde, so dass dieser die Replik innert erstreckter Frist am 14. Februar 2020 einreichen konnte. Damit war, wie sich aus den Akten ergibt, der Schriftenwechsel abge- schlossen. Weitere Prozesshandlungen fanden bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung am 22. No- vember 2021 nicht mehr statt, d.h. zwischen der letzten Prozesshandlung und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde liegen rund 20 Monate. Das sie betreffende Rekursverfahren kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als einfache Angelegenheit bezeichnet werden: Im Verlauf des Verfahrens mussten immerhin drei verschiedene, sorgfältig zu überprüfende Jahresrechnungen erstellt werden und die aufgeworfenen Rechtsfragen (insbesondere Frage der Aktivierbarkeit von vom Privatver- mögen ins Geschäftsvermögen überführten Vermögensgegenständen dem Grundsatz und dem Umfang nach sowie Rechtsfolgen einer Aktivierung zu allfällig über dem Verkehrswert liegenden Ansätzen) sind keineswegs trivial. Trotz dieser Komplexität der Angelegenheit ist festzustellen, dass das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nach Abschluss des Schrif- tenwechsels im Februar 2020 in der Erledigung des Geschäfts sehr lange inaktiv blieb. Es stellt sich daher ernsthaft die Frage, ob hier die angemes- sene Frist für eine Behandlung der Angelegenheit nicht bereits überschrit- ten ist. Als Rechtfertigung für die Verfahrenslänge taugt im Übrigen auch die Berufung auf Personalengpässe beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nicht, denn chronische Überlastung und strukturelle Mängel be- wahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung, sondern erfordern vielmehr organisatorische Massnahmen (vgl. dazu GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 29 BV m.H.]). 2.5. Gesamthaft muss damit zwar – trotz der Komplexität der materiell betroffe- nen Angelegenheit – die Passivität des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. - 10 - Steuern, nach Abschluss des Schriftenwechsels während 20 Monaten zu- mindest als an der oberen Grenze des im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV Tolerierbaren bezeichnet werden. Es ist nunmehr auch zu erwarten, dass das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, innert Kürze entscheidet. Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist hier jedoch – wie dargelegt – deshalb zu verneinen, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin es, obwohl ihr diese Möglichkeit offenstand (und sie schon vor Einreichung des Rekurses und auch während des Schriftenwechsels mehrfach mit dem Verfahrensleiter Kontakt aufgenom- men hatte), vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde unter- lassen hat, dem Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, gegenüber eine beförderliche Behandlung ihres Rekurses anzumahnen. 3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 184.00, gesamthaft Fr. 1'184.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 11 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Mitteilung an: das Kantonale Steueramt die Steuerkommission X. die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth