2.4. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender Mangel vorliegen würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Widerrufsentscheid vom 1. Oktober 2019 nicht nichtig ist. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.