In diesem Fall durfte die Vorinstanz, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein mussten, auf die unangefochtene Verfügung zurückkommen. Der Widerruf des Einbürgerungsentscheids während der noch laufenden Rechtsmittelfrist war in dieser Hinsicht zulässig – auch wenn nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, gestützt auf § 37 VRPG.