UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 808). Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die Einbürgerungsverfügung vom 3. September 2019 zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits in formelle Rechtskraft erwachsen war. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Da die Einbürgerungsverfügung vom 3. September 2019 dem Beschwerdeführer (frühestens) am 4. September 2019 eröffnet und anschliessend mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 44 Abs. 1 VRPG) – widerrufen wurde, war sie im Zeitpunkt des Widerrufs noch anfechtbar und damit noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen.