widerrufen, sondern nur noch nichtig erklärt werden können, wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 36 Abs. 1 BüG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017, Erw. 3.2). Grundsatz ist somit, dass ein Verfügungsadressat auf einen einmal autoritativ festgelegten Verfügungsinhalt abstellen und sein Verhalten darauf ausrichten darf. Ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand einer Verfügung setzt jedoch voraus, dass diese formell rechtskräftig geworden ist.