Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Diese Bestimmung findet Anwendung, sofern in einem Rechtsbereich keine spezialgesetzlichen Regelungen über den Widerruf greifen (§ 1 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 VRPG). Die in § 37 Abs. 1 VRPG oder Spezialgesetzen geregelten Widerrufsvoraussetzungen kommen erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft zum Tragen.