2.3.3. Als weiteren Nichtigkeitsgrund lässt der Beschwerdeführer sinngemäss zusammengefasst vorbringen, die Rücknahme der Einbürgerungsverfügung hätte ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 36 BüG vorgenommen werden dürfen, welche von der Vorinstanz nicht geprüft worden seien. Die Vorinstanz sei ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sie bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft einen Widerruf im Sinne von § 37 VRPG verfügen dürfe. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden inhaltlichen Mangel.