Die Eröffnung kann somit als erfolgt gelten. Da der Beschwerdeführer damit nachweislich um den Erlass des Widerrufsentscheids wusste und diesen – wie er selbst einräumt – seinerzeit aus finanziellen Gründen nicht anfechten wollte, liegt kein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte vor, welche die absolute Nichtigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsentscheids zur Folge hat. Ausgehend von der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem konkreten Sachverhalt ist dementsprechend nicht von einem zur Nichtigkeit führenden gravierenden Verfahrensfehler auszugehen.