In diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer, darzulegen, weshalb bei der vorliegenden Gehörsverletzung von einem besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler und entsprechend von der Nichtigkeit des Entscheids auszugehen ist. Wenn er unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung pauschal ausführt, dass ein unter Missachtung des rechtlichen Gehörsanspruchs zustande gekommener Entscheid ohne Weiteres aufzuheben sei, stützt diese Aussage entgegen dem Beschwerdeführer nicht die Annahme der Nichtigkeit, sondern beschreibt vielmehr die Folge der Anfechtung des Entscheids.