Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 135 V 134, Erw. 3.2). Nur ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hat Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit - 10 - erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361, Erw. 2.1 mit Hinweisen).