3.7 der Beschwerdeschrift). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf dem Schreiben vom 1. Oktober 2019 stellt deshalb keinen Nichtigkeitsgrund dar. 2.3.2. Unstrittig ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung weder angehört noch informiert wurde. Er hatte demnach keine Gelegenheit, sich vorgängig zum Widerruf des erteilten Kantonsbürgerrechts zu äussern.