Vorliegend hat der damals (im Einbürgerungsverfahren) nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, obschon eine Rechtsmittelbelehrung und die Bezeichnung als Verfügung auf dem Widerrufsentscheid fehlten, auch als juristischer Laie erkannt, dass es sich hierbei um einen anfechtbaren Rechtsakt handeln muss. So räumt er selbst ein, er habe es damals einzig aus finanziellen Gründen unterlassen, das Widerrufsschreiben direkt anzufechten bzw. seinen Strafverteidiger mit der Wahrung seiner Interessen im Einbürgerungsverfahren zu betrauen (vgl. act. 64 und 71 sowie Ziff. 3.7 der Beschwerdeschrift).