schlechthin die Nichtigkeit der Verfügung. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaft eröffneten Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. BGE 129 II 125, Erw. 3.3). Daraus folgert das Bundesgericht, dass dem mittels einer Rechtsmittelbelehrung beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine Verfügung trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung ihren Zweck erreicht.