2.3. In Bezug auf die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Oktober 2019 ist vorliegend zu prüfen, ob sie an einem solchen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel leidet. 2.3.1. Wie die Vorinstanz selbst zugesteht, war das Widerrufsschreiben vom 1. Oktober 2019 nicht als Verfügung gekennzeichnet und enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Allein diese Tatsache bewirkt jedoch nicht -9-