2. 2.1. Das Schreiben der EBK vom 1. Oktober 2019 ist eine Verfügung. Das Schreiben war zwar nicht als Verfügung gekennzeichnet, es bezweckte jedoch unzweifelhaft und unbestrittenermassen den Widerruf des mit Schreiben vom 3. September 2019 erteilten Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer. Der Verfügungscharakter ist insoweit unbestritten. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt diverse Mängel der Verfügung vom 1. Oktober 2019 und macht geltend, diese sei nichtig.