gefährdet, wenn ein derart schwerwiegender Mangel durch die unzuständige Instanz mit einem Widerruf, der nicht einmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, geheilt werden sollte. Des Weiteren sei der Widerruf unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Präsident des Strafgerichts Y. in seiner Entscheidung den Widerruf der Einbürgerung zu Recht nicht berücksichtigt habe. Der Widerruf sei nichtig.