Das DVI sei nämlich bereits am 13. Mai 2019 direkt vom Beschwerdeführer telefonisch über das laufende Strafverfahren orientiert worden. Die EBK habe sich das Wissen des DVI anrechnen zu lassen. Der Einbürgerungsentscheid vom 3. September 2019 sei somit in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens ergangen, weshalb der Widerruf treuwidrig sei. Der Widerruf stelle unter den gegebenen Voraussetzungen einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers in die Einbürgerung verletze. Die Rechtssicherheit sei -8-