Insbesondere sei diesbezüglich auch nicht beachtet worden, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren korrekt und ohne Verzug gemeldet habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstosse es gegen Treu und Glauben und verletze entsprechend dessen Vertrauensschutz in die Ausführungen der mit der Einbürgerung befassten Behörden, wenn nach erfolgter Einbürgerung auf eine Einbürgerungsvoraussetzung zurückgekommen werde, die im Zeitpunkt der Einbürgerung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Das DVI sei nämlich bereits am 13. Mai 2019 direkt vom Beschwerdeführer telefonisch über das laufende Strafverfahren orientiert worden.