Die Vorinstanz würde damit einzig allgemeine Verwaltungsrechtsregeln vorbringen, um den Widerruf zu begründen. Damit missachte sie Art. 36 BüG in grundsätzlicher Art und Weise. In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung einer Einbürgerung nach Art. 36 BüG nicht geprüft. Insbesondere sei diesbezüglich auch nicht beachtet worden, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren korrekt und ohne Verzug gemeldet habe.