Die Vorinstanz stellt sich damit auf den Standpunkt, der Widerrufsentscheid sei nur anfechtbar und nicht nichtig gewesen. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an den Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Entscheid vom 1. Oktober 2019 rechtskräftig widerrufen worden, womit der Einbürgerungsentscheid keinen Bestand mehr habe. Der Beschwerdeführer sei auf- -7- grund des Widerrufs der Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht Schweizer Bürger geworden. Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Feststellungbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen sei.