Der Einwand betreffend finanzielle Gründe sei sodann nicht stichhaltig. Es wäre – so die Vorinstanz weiter – dem bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, im Rechtsmittelverfahren sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens als auch hinsichtlich der anfallenden Anwaltskosten um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde gegen den Widerruf des Einbürgerungsentscheids vom 1. Oktober 2019 verzichtet habe, sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen.