Der Beschwerdeführer hätte die Rechtmässigkeit des Widerrufs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen können. Diesbezüglich weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe bereits am 17. September 2019 beim DVI um Akteneinsicht ersucht und sei somit bereits zu diesem Zeitpunkt mandatiert gewesen. Der Beschwerdeführer führe in seiner Eingabe vom 2. April 2020 zudem explizit aus, dass er im Oktober 2019 aus finanziellen Gründen auf eine Anfechtung verzichtet habe.