II. 1. 1.1. Die Vorinstanz räumt in ihren Erwägungen ein, dass der Entscheid betreffend Widerruf des Kantonsbürgerrechts vom 1. Oktober 2019 mit Fehlern behaftet sei. Dem Beschwerdeführer hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Zudem hätte der Widerruf als Verfügung bzw. als Entscheid bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. Allerdings führen diese Eröffnungs- bzw. Verfahrensfehler nach Ansicht der Vorinstanz nicht zur Nichtigkeit des Widerrufs. Der Beschwerdeführer hätte die Rechtmässigkeit des Widerrufs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen können.