6.5 mit Hinweisen), und auch sie setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.2.2). Es ist evident, dass dem Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung zukommt, ob der Widerruf des erteilten Kantonsbürgerrechts nichtig ist oder nicht. Dieses schutzwürdige Interesse kann auch nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden. Sein Feststellungsbegehren ist damit zulässig. -6-