2. Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass die Verfügung der EBK vom 1. Oktober 2019 nichtig sei und der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 entsprechend nach wie vor gelte. Feststellungsbegehren sind nur dann zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist (BGE 137 II 199, Erw. 6.5 mit Hinweisen), und auch sie setzen ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das aktuell und praktisch ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2012 vom 7. November 2012, Erw.