3. Mit Replik vom 26. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der EBK Stellung und hielt dabei im Wesentlichen an seinen Äusserungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. November 2021 fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: