3. Es sei festzustellen, dass der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 nach wie vor gilt. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'579.95 (inkl. Fr. 112.95 MWST.) zu entrichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- 2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 äusserte sich die EBK zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.