1. Das Feststellungsbegehren von A. vom 2. April 2020 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Beschwerde vom 23. November 2021 gelangte A., nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Fäs, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid der Einbürgerungskommission (EBK) des Grossen Rats vom 25. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Einbürgerungskommission vom 1. Oktober 2019 nichtig ist.