2.3. Mit Schreiben vom 20. August 2021 teilte der Präsident der EBK A. mit, der Leiter der Abteilung Register und Personenstand des DVI habe von sich aus seine Befangenheit erklärt. Es sei deshalb entschieden worden, die weitere Bearbeitung des hängigen Feststellungsverfahrens den Mitarbeitenden des Generalsekretariats des DVI zu übertragen. Des Weiteren setzte er A. darüber in Kenntnis, dass die EBK eine Abweisung des Feststellungsbegehrens beabsichtige und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 20. September 2021 machte A. von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch. 3. Am 25. Oktober 2021 erliess die EBK schliesslich folgenden Entscheid: