2. Es sei festzustellen, dass der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 nach wie vor gilt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. Mai 2020 ersuchte A. die EBK um den Ausstand der Mitarbeitenden des DVI, insbesondere derjenigen der Abteilung Register und Personenstand, im Zusammenhang mit der Beurteilung seines Feststellungsbegehrens (act. 80). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte der Präsident der EBK A. mit, dass unter Berücksichtigung der Entwicklung des hängigen Strafverfahrens über das weitere Vorgehen entschieden werde (act. 82).