Auf die Ausfällung einer fünfjährigen Landesverweisung wurde verzichtet. Das Strafgericht ging im Zusammenhang mit der Beurteilung der Landesverweisung davon aus, der Widerruf des Einbürgerungsentscheides vom 1. Oktober 2019 sei (zumindest) rechtswidrig gewesen und erscheine bei näherer Betrachtungsweise sogar als nichtig. Gegen dieses Urteil erklärte die Oberstaatsanwaltschaft fristgerecht Berufung (act. 50 ff.). B. 1. 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2020 wandte sich der nunmehr anwaltlich vertretene A. an die EBK und liess folgende Anträge stellen (act. 70 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Einbürgerungskommission vom 1. Oktober 2019 nichtig ist.