Personenstand, ergeben habe, dass A. bereits während des Einbürgerungsverfahrens in ein strafrechtliches Verfahren involviert gewesen sei. Bei hängigen Verfahren sei eine Einbürgerung noch nicht möglich, weshalb die Behandlung des Gesuchs bis zur Erledigung des Strafverfahrens von Gesetzes wegen sistiert werde (act. 45 f.). -3-