spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung wird daher verzichtet. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: